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Musterbriefe
Energiewirtschaftsgesetz
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) … eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1)   Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften
dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
Aus guten Gründen
hat der Gesetzgeber der preisgünstigen Versorgung mit Energie einen zentralen Stellenwert beigemessen. Denn ohne Energie ist unser heutiges Leben undenkbar.

Energie, die nach den Worten des Bundesgerichtshofes "so preisgünstig wie möglich" sein soll, lässt keinen Raum für die Finanzierung von Bädern über die Energiepreise, insbesondere über die Gaspreise (jede Eintrittskarte für die Bäder unterstützt der Grevener Stadtwerkekunde immerhin mit ca. 7,50 €!). Statt die Gasverbraucher völlig willkürlich mit der Subventionierung der Schwimmbäder zu belasten, könnte man auch die Autofahrer, Bäckermeister, Protestanten oder Beamten nehmen - das wäre aber nicht weniger abenteuerlich. Darum: Wer Bäder haben möchte, braucht eine seriöse Form der Finanzierung.

Und wenn der Verbraucher nach dem nebenstehenden Urteil des Bundesgerichtshofes auf eine Versorgung mit Energie hoffen kann, die "so preisgünstig wie möglich" ist, dann schließt das ganz gewiß auch die millionenschwere Subventionierung des Flughafens aus. Und bekannte Ausreden - in Emsdetten oder Steinfurt sei die Energie noch teurer - sind für die Preisdiskussion schlichtweg irrelevant! Denn der einzig verbindliche Maßstab findet sich im Gesetz und der dazu ergangenen Rechtssprechung - nicht in Emsdetten oder Steinfurt und schon garnicht in den Phantasien Grevener Kommunalpolitiker.
Bundesgerichtshof    (BGH 2.10.1991 – VIII ZR 240/90)
„Für Verträge, die … die Lieferung elektrischer Energie zum 
Gegenstand haben, muß der das gesamte Energiewirtschafts-
recht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, daß die
Energieversorgung … so preisgünstig wie möglich zu gestalten ist …

Abweichend von anderen Wirtschaftszweigen kommt hier dem
Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte
Bedeutung zu.“
Bundesgerichtshof    (BGH 2.10.1991 – VIII ZR 240/90)

„Über die Deckung der Kosten … hinaus steht der Klägerin allerdings auch ein Gewinn zu, aus dem sie die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann. Weiterhin ist ihr eine angemessene Verzinsung zuzugestehen.“

    
Die strikte Befolgung der Vorgaben des Bundesgerichtshofes führt die Energieversorger keineswegs in den wirtschaftlichen Ruin. Denn das Urteil lässt ausdrücklich einen Gewinn zu, aus dem Rücklagen gebildet und Investitionen getätigt werden können. Daneben gesteht es eine angemessene Verzinsung zu. Für die Quersubventionierung von Bädern und Flughafen ist allerdings kein Raum. (Und wer - wie Grevener Politiker und Stadtverwaltung - sagt, Quersubventionierung zum Zwecke der Steuerersparnis sei rechtens, sagt die Unwahrheit! Denn nur durch einen Trick, den  sog. Nichtanwendungserlass, kann das eindeutige Urteil des Bundesfinanzhofes zur Zeit noch übergangen werden.Das ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit!)

Und die Praxis der Stadtwerke Greven GmbH
?

Mit Duldung der Grevener Kommunalpolitik bzw. auf Veranlassung der Kommunalpolitik ignorieren die Stadtwerke Greven weitgehend die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes und das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes.

Die Stadtwerke Greven haben ihren Gewinn in den letzten Jahren zweifellos teilweise für Investitionen verwendet. Aber Rücklagen  haben sie kaum gebildet, und der weitaus größte Teil des Gewinns wird jährlich abgeführt an die THÜGA AG, die städtischen Bäder, die Verkehrsbetriebe, den Flughafen. Und den Rest bekommt dankend die Stadt Greven. Mit freundlichen Empfehlungen der Gas- und Stromkunden.  
Für Sanierungsarbeiten oder Ersatzbedarf  fehlen den Stadtwerken oft die Rücklagen - kein Wunder. Aber dann werden eben die Preise erhöht (z.B. Wasser Anfang 2007). Von Rücklagen für Projekte  mit erneuerbarer Energie ganz zu schweigen. 

Und die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals? Sie bewegt sich in den Sphären der Monopolisten-Elite-Liga: 30 % ! 






Hier wird noch gearbeitet.
Es folgen demnächst  Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen von Preiserhöhungen durch den Energieversorger. Das ist bei Tarifverträgen (=Grundversorgung) insbesondere der § 315 BGB (Billigkeit), während bei Sonderverträgen (= Verträge außerhalb der Grundversorgung) vor allem die §§ 305 ff. BGB von Bedeutung sind. Wir werden hier selbstverständlich auch Musterschreiben veröffentlichen, mit denen Sie gegen Preise oder Preiserhöhungen Widerspruch einlegen können. Das wird spätestens im Januar kommenden Jahres wichtig werden - wenn nämlich die Jahresabrechnungen der Stadtwerke ins Haus flattern.
Neu wird in jedem Fall der Widerspruch gegen die Erhöhung der Wasserpreise zu Beginn des Jahres 2008 sein. Sie erinnern sich: Die Stadtwerke hatten die Wasserpreise drastisch erhöht, weil das Rohrleitungsnetz saniert werden muss. An der Notwendigkeit der Sanierung zweifelt ja niemand. Die hätte aber aus den Rücklagen finanziert werden können - wenn denn die Stadtwerke ihre Gewinne nicht abgeführt hätten für die Bäder, die Verkehrsbetriebe und den Flughafen.

Wichtig: Wer die Rechnungen widerspruchlos bezahlt, begibt sich seiner Rechte!


Neue Verträge der Stadtwerke Greven

Pro und Contra neue Strom- und Gaspreise

Greven. In einem Interview nehmen Jürgen Schäpermeier, Geschäftsführer der Stadtwerke, und Dr. Joachim Hamers von der IG Gaspreis Stellung zu den neuen Strom- und Gasverträgen.

Frage: Müssen Kunden die Verträge unterschreiben?
Schäpermeier:
Nein. Kein Kunde muss die angebotenen Verträge unterschreiben. Die Stadtwerke Greven bieten zwei Produktlinien an: „Greven Strom“ und „Greven Erdgas“ sind Sonderprodukte mit besonders günstigen Preisen. Nur wer diese Produkte wünscht, muss einen Vertrag unterschreiben. Ansonsten wird der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung mit „Komfort Strom“ und „Komfort Erdgas“ versorgt, die etwas teurer sind. Wer diese Produkte wünscht, braucht keinen schriftlichen Vertrag.
IG-Gaspreis:
Wer den besseren Preis haben will, muss den Vertrag mit all seinen juristischen Fallstricken unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, soll der Kunde in einen schlechteren Tarif eingruppiert werden. Und zur Logik: Wenn es nur 2 Tarife gibt, kann nicht der eine „besonders günstig“ und der andere „etwas teurer“ sein. Die Alternative muss dann lauten: „besonders günstig“ und „besonders ungünstig“.

Frage: Warum muss man für die „Greven-Produkte“ einen Vertrag unterschreiben?

Schäpermeier:
Ein Grund, warum „Greven-Strom“ und „Greven-Erdgas“ preisgünstiger sind, ist die längere vertragliche Bindung von zwölf Monaten. Dies ermöglicht uns einen günstigeren Einkauf und erleichtert uns die Kalkulation. Diese Vorteile geben wir an unsere Kunden weiter. Wer dagegen die Komfort-Produkte vorzieht, kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen und den Anbieter wechseln. In Greven gibt es außer den Stadtwerken noch zahlreiche andere Energie-Anbieter. Bei allen muss der Kunde einen Vertrag abschließen. Das ist ganz normale Geschäftspraxis.
IG-Gaspreis:
Einen Vertrag zu unterschreiben, muss kein Nachteil sein, wenn der Vertrag fair ist. Davon kann bei den neuen Verträgen der Stadtwerke Greven allerdings nicht die Rede sein. Und die angeblich zahlreichen Energie-Anbieter belaufen sich beim Erdgas in Greven auf zwei.

Frage: Was passiert, wenn man die Verträge nicht unterschreibt?

Schäpermeier:
Kunden, die diese Verträge nicht zurückschicken, bekommen in den nächsten Wochen von uns eine Erinnerung. Wer seine Verträge dann trotzdem nicht bei uns eingereicht hat, erhält automatisch das Komfort-Produkt. Kein Kunde wird ohne Gas- oder Stromversorger dastehen.
IG-Gaspreis:
Wer den Vertrag nicht unterschreibt, soll in den ungünstigen Grundversorgungstarif eingestuft werden. Bisherige Inhaber von Sonderverträgen sollten sich das nicht gefallen lassen, weil diese Schlechterstellung nach Ansicht mehrerer Verbraucherzentralen gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt.

Frage: Die IG-Gaspreis behauptet, neue Verträge seien nicht nötig gewesen. Ein Hinweis auf die geänderten gesetzlichen Grundlagen hätte genügt. Stimmt das
?
 
Schäpermeier: Es gibt Energieversorger, die es bei einem solchen Hinweis belassen. Andere bieten sicherheitshalber neue Verträge an. Wir haben uns juristisch beraten lassen und man hat uns empfohlen, auf Nummer Sicher zu gehen und den Kunden vollständige Verträge inklusive der dazugehörigen Verordnungen zuzusenden. Wir gehen davon aus, dass es für die Kunden fairer ist, wenn sie über die vertragliche Situation umfassend informiert sind.
IG-Gaspreis:
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt in § 115 nur eine Anpassung von alten Verträgen an die neuen Grundversorgungsverordnungen vor. Kundenfreundliche Energieversorger belassen es bei einem entsprechenden Hinweis, während andere Energieversorger die Situation gnadenlos ausnützen, um die Kunden mit neuen Verträgen für die Zukunft mundtot bzw. zahnlos zu machen.

Frage: Bringen die neuen Verträge Nachteile für die Kunden?

Schäpermeier:
Im Gegenteil. Wer Greven-Strom bezieht, hatte auch vorher schon einen Vertrag. Geändert haben sich die Grundlagen der Verträge. Die bisher gültigen Bedingungen für die Gas- und Stromversorgung von Tarifkunden sind von neuen Bedingungen abgelöst worden. Mit den neuen Bedingungen wird der Verbraucherschutz verbessert.
IG-Gaspreis:
Zwar sind die neuen Verordnungen zur Grundversorgung mit Energie verbraucherfreundlicher geworden. Aber die Vertragsbedingungen der Stadtwerke Greven, insbesondere die Preisanpassungsklausel, kommen einer Entrechtung des Kunden gleich. Da diese Preisanpassungsklausel inhaltlich völlig unbestimmt ist, verstößt sie gegen das Transparenzgebot von § 307 BGB und dürfte kein Gerichtsverfahren überstehen.

Frage: Erkennt man mit der Unterzeichnung des neuen Vertrags an, dass die Stadtwerke in Zukunft jederzeit und ohne Begründung das Recht zur Preiserhöhung und zur einseitigen Veränderung der Geschäftsbedingungen haben?

Schäpermeier:
An der Rechtsstellung unserer Kunden ändert sich hier nichts. Die Stadtwerke sind berechtigt, die Preise und Vertragsbedingungen mit einer sechswöchigen Frist nach schriftlicher Information an die Kunden einseitig zu ändern. Im Falle der Preisänderung hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Das war bislang schon so.
IG-Gaspreis:
In früheren Bedingungen der Stadtwerke heißt es wörtlich: „Die Stadtwerke sind berechtigt, die Preise der Sonderabkommen im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des jeweiligen Vorlieferanten zu ändern.“ Die neue Preisänderungsklausel lautet hingegen: „Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtwerke Greven GmbH … zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt sind.“ Das ist ein himmelweiter Unterschied.

Frage: Ist die Frist zum Zurücksenden der Vertragsangebote zu kurz bemessen?

Schäpermeier:
Wir müssen innerhalb weniger Wochen mehrere tausend Verträge bearbeiten. Deshalb haben wir unsere Kunden gebeten, die Verträge bis zum 30. November zurück zu senden. Auch Kunden, die ihre Verträge später schicken, erhalten ab Januar 2008 die günstigen Strom- und Gasprodukte. Wir bitten aber um Verständnis, dass Verträge, die erst im Laufe des Jahres 2008 eingereicht werden, nicht mehr rückwirkend zum 1. Januar 2008 gelten können.
IG-Gaspreis:
Am 8.11.2006 ist die Grundversorgungsverordnung für Erdgas in Kraft getreten. Von da an hatten die Stadtwerke genau ein Jahr Zeit, die Verträge anzupassen. Für Herrn Schäpermeier sind das offenbar nur „mehrere Wochen“. Mit ihrer jetzigen „Blitzaktion“ wollten die Stadtwerke offensichtlich ihre Kunden unter Druck setzen und mögliche Protestaktionen verhindern.

URL: http://www.westfaelische-nachrichten.de/wna/lokales/kreis_steinfurt/greven/?em_cnt=150743&em_loc=137
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An                                                                                                           
Stadtwerke Greven GmbH
Postfach 1663
48255 Greven                                                                      

 
Datum: …………….

Ihr Schreiben vom 8.11.2007

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 mit o.a. Schreiben teilen Sie mir mit, meinen Gas-Belieferungsvertrag  zu den bisherigen Vertrags-Bedingungen nicht fortführen zu können, weil die neue Grundversorgungsverordnung für Erdgas (GVVGas) dies erforderlich mache. Dem widerspreche ich hiermit.

 Es ist befremdlich, dass Sie nicht einmal die Rechtsgrundlagen nennen, die Sie angeblich zur Anpassung bestehender Verträge verpflichten. Schon allein damit verstoßen Sie gegen den Geist der GVVGas, die den Energieversorger im Umgang mit seinen Kunden zu verständlichen und nachprüfbaren Schriftstücken anhält.

 Sollten Sie sich in Ihrem Anpassungsverlangen auf das Energiewirtschaftsgesetz berufen, bestreite ich zunächst einmal, dass Sie überhaupt ein Recht zur Anpassung meines Vertrages haben. Denn Sie haben die in § 115 ENWG genannte Frist nicht eingehalten. Die GVVGas ist am 08.11.2006 in Kraft getreten, und eine eventuell notwendige Anpassung hätte daher binnen Jahresfrist vorgenommen werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt, und Sie als Energieversorger haben damit schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Eine Anpassung meines Vertrages unter Berufung auf die GVVGas – zumal mit zusätzlichen, mich benachteiligenden Bedingungen - ist damit ausgeschlossen.   

Sollten Sie wider Erwarten diese Rechtsauffassung nicht teilen, bitte ich mir nachzuweisen, dass Sie trotz Missachtung gesetzlich vorgegebener Fristen doch noch zur Anpassung des bestehenden Vertrages berechtigt sind. Für diesen Fall fordere ich Sie schon jetzt auf, in meinem bestehenden Vertrag lediglich die Einbindung der AVBGas durch die GVVGas zu ersetzen. Die von Ihnen behauptete Notwendigkeit zur Anpassung des Vertrages unter Berufung auf das ENWG und die GVVGas bei gleichzeitiger deutlicher Verschlechterung der Vertragsbedingungen (z.B. Preisänderungsklausel) ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Auch aus diesem Grunde lehne ich eine weitergehende Änderung des Vertrages ab, und ein einseitiges Recht zur Veränderung steht Ihnen nicht zu. Da der bestehende Vertrag nicht explizit gekündigt worden ist, bleibt es mithin bei dem alten Vertrag – gegebenenfalls geändert um die Bezüge auf die GVVGas.

 Eine Unterzeichnung des von Ihnen vorgelegten neuen Vertrages kommt allein schon deswegen nicht in Betracht, weil er gegen geltendes Recht verstößt. Denn die von Ihnen mehrfach verwendete Preisänderungsklausel (vgl. Auftrag für die Lieferung von Erdgas sowie Ziff. 4 des Preisblattes) ist inhaltlich nicht bestimmt und verstößt gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs.1 BGB. Als Vertragspartner hätte ich keinerlei Möglichkeit, die Folgen dieser Preisänderungsklausel abzuschätzen und wäre einer möglichen Willkür bei der Preisänderung schutzlos ausgeliefert.

 Da ich einen rechtswidrigen Vertrag selbstverständlich nicht unterzeichnen werde,  widerspreche ich ausdrücklich einer Eingruppierung in den Grundversorgungstarif (von Ihnen irreführend als „Komfortpaket“ bezeichnet), wie Sie das in Ihrem Anschreiben angekündigt haben. Mit einer Abstufung von Sondervertrags-Konditionen in die Grundversorgung würden Sie gegen das Schikaneverbot von § 226 BGB und gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßen. Sollten Sie gleichwohl diese rechtswidrige Eingruppierung vornehmen, würde ich die darauf beruhenden Vorauszahlungen sowie die Jahresrechnung entsprechend kürzen.

 Soweit ich in der Vergangenheit der Jahresabrechnung bzw. einzelnen Preiserhöhungen unter Berufung auf  § 315 BGB widersprochen habe, halte ich diesen Widerspruch aufrecht. Ich behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor,  unabhängig davon, ob Sie mich in der Zukunft in einen anderen Tarif einzustufen versuchen. In keinem Fall können Sie daraus eine implizite Zustimmung zu Ihren Preisen ableiten. Sollte Ihr Schreiben vom 8.11.2007 als Kündigung des bestehenden Vertrages zu verstehen sein, weise ich sie als rechtsmissbräuchlich zurück. Denn mit dem gleichzeitigen Angebot eines neuen Vertrages beabsichtigen Sie ausschließlich, meine Rechte aus § 315 BGB auszuhebeln. Das ist aber unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben unzulässig.

Soweit ich Ihre Energiepreise bisher ohne Widerspruch bezahlt habe, hole ich das hiermit nach: Ich widerspreche den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre für Erdgas und Strom unter Berufung auf  § 315 BGB wegen vermuteter Unbilligkeit. Ich fordere Sie auf, mir die Berechtigung für Ihre Preiserhöhungen durch Offenlegung Ihrer Kalkulation nachzuweisen. Alle Zahlungen meinerseits erfolgen unter Vorbehalt. Ich behalte mir auch vor, zukünftige Zahlungen an Sie zu kürzen. In diesem Fall würde ich Ihnen eine gesonderte Aufstellung übersenden.

 Ich darf Sie jetzt um unverzügliche Bestätigung bitten, dass sich an dem zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnis nichts geändert hat.

 Mit freundlichen Grüßen

 






Ende des Jahres 2007 kündigten die Stadtwerke Greven die bestehenden Sonderverträge für Strom und Gas und setzten ihre Kunden massiv unter Druck, innerhalb kurzer Zeit völlig neue Verträge zu unterzeichnen.


Auf einer Informationsveranstaltung der IG- Gaspreis Greven wurde der neben stehende Musterbrief verteilt.





IG-GrevenEnergie ... die Energie für Grevens mündige Bürger!